Grundzüge der Krankenhausreform

Ziele der Krankenhausreform?

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) benennt die drei zentralen Ziele, welche mit der Krankenhausreform verfolgt werden:

  • die Entökonomisierung,
  • die Sicherung und Steigerung der Behandlungsqualität sowie
  • die Entbürokratisierung des Systems.

Darüber hinaus ist die Gewährleistung der Versorgungssicherheit (Daseinsvorsorge) ein zentrales Anliegen.

Das System der Fallpauschalen habe die Krankenhäuser zu stark ökonomischen Zwängen ausgesetzt. Viele Krankenhäuser wären von der Schließung bedroht, wenn sich nichts ändert.

Um auch existent bleiben zu können, wenn weniger Behandlungen angeboten werden, erhalten notwendige Kliniken durch die Reform Vorhaltepauschalen. Damit soll Qualität und nicht mehr die Quantität in der Versorgung vorangestellt werden.

(Quelle: Krankenhausreform (bundesgesundheitsministerium.de)

Vorhaltepauschalen (Auszug aus dem Eckpunktepapier vom 10. Juli 2023)

Mit der Einführung einer Vorhaltevergütung soll die Vorhaltung von Strukturen in Krankenhäusern weitgehend unabhängig von der Leistungserbringung zu einem relevanten Anteil gesichert werden. Krankenhäuser erhalten temporär unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Leistungen eine in ihrer Höhe festgelegte Vorhaltevergütung. Zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung soll hierdurch die Möglichkeit geschaffen werden, den Krankenhäusern eine auskömmliche Finanzierung zu eröffnen. Die Ausgangslagen in den Bundesländern sind sehr unterschiedlich. So hat beispielsweise in den neuen Bundesländern eine Strukturbereinigung bereits in den 1990er Jahren stattgefunden, was berücksichtigt werden muss.

Leistungsgruppen (Auszug aus dem Eckpunktepapier vom 10. Juli 2023)

Leistungsgruppen bilden medizinische Leistungen ab und dienen damit als Instrument einer leistungsdifferenzierten Krankenhausplanung. Durch die Festlegung und Fortentwicklung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien für die jeweiligen Leistungsgruppen wird die Qualität der medizinischen Versorgung gestärkt. Zugleich werden Leistungsgruppen als Kriterium für die Zuordnung einer Vorhaltevergütung genutzt.

Voraussetzung für die Verknüpfung der Vorhaltefinanzierung mit den Leistungsgruppen ist eine eindeutige Zuordnung aller Fälle zu Leistungsgruppen. Frühestens ab dem Jahr 2024 weisen die Länder den Krankenhäusern Leistungsgruppen als Grundlage für die Vorhaltefinanzierung zu, die sich zunächst neben den fünf ergänzenden, fachlich gebotenen Leistungsgruppen der Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Traumatologie, spezielle Kinder- und Jugendmedizin und der speziellen Kinder- und Jugendchirurgie an dem NRW-Modell orientieren. Bis spätestens Ende 2025 haben die Länder Zeit, die hierzu ggf. erforderlichen landesgesetzlichen Anpassungen vorzunehmen. Basierend auf den zugewiesenen Leistungsgruppen und dem sich insoweit verändernden Versorgungsumfang der Krankenhäuser verändert sich mit dem Wirksamwerden die Höhe der Vorhaltevergütung.

Wie ist der aktuelle Status der Krankenhausreform?

Das Gesetz sollte ursprünglich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die vor gut einem Jahr gestartete Krankenhausreform befindet sich im Status eines Arbeitsentwurfs für ein Reformgesetz, über welchen mit dem Ziel der Erarbeitung eines Referentenentwurfs Bund und Länder im Januar 2024 erneut beraten. Noch immer werden viele inhaltlichen Fragen kontrovers diskutiert.

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